vorbereitete Kläger ausserstande sah, seine Interessen genügend zu wahren. Wohl hätte er die ihm vorgehaltenen Vorkommnisse abstreiten oder anerkennen können. Hingegen dürfte er mangels rechtlicher Beratung im Vorfeld kaum in der Lage gewesen sein, die Vorkommnisse im Hinblick auf die ihm in Aussicht gestellte Kündigung richtig einzuordnen und zu argumentieren, dass sich eine Kündigung seines Anstellungsverhältnisses unter den gegebenen Umständen nicht rechtfertigte.