Sollte der Kläger tatsächlich – wie von ihm geltend gemacht – unvorbereitet zu diesem Gespräch erschienen sein, weil er nicht vorgängig über den Gesprächsinhalt orientiert wurde und nicht mit einer Kündigung rechnete, erfüllte die mündliche Anhörung vom 21. April 2021 nicht die Anforderungen an eine wirksame Gehörsgewährung. Es wäre in diesem Fall darauf abzustellen, dass sich der auf das Gespräch un- -7-