1.3. Beim Gespräch vom 21. April 2020 wurden dem Kläger die Gründe für die in Aussicht gestellte Kündigung erläutert. In der dazugehörigen Aktennotiz (Klagebeilage 18) heisst es, der Kläger sei zu jeder der Vorhaltungen gefragt worden, ob er widerspreche oder Ergänzungen anbringen wolle, was der Kläger verneint habe. Sollte der Kläger tatsächlich – wie von ihm geltend gemacht – unvorbereitet zu diesem Gespräch erschienen sein, weil er nicht vorgängig über den Gesprächsinhalt orientiert wurde und nicht mit einer Kündigung rechnete, erfüllte die mündliche Anhörung vom 21. April 2021 nicht die Anforderungen an eine wirksame Gehörsgewährung.