Im weiteren Verlauf habe die Beklagte seinen Gehörsanspruch abermals verletzt, indem sie ihm lediglich pro forma eine viel zu kurz bemessene Frist von zwei Tagen für eine Stellungnahme eingeräumt habe. Eine fundierte Stellungnahme, auch zur ihm unterbreiteten "Freistellungsvereinbarung", mit der er offensichtlich übervorteilt worden wäre, sei ihm als rechtsunkundige und sprachlich nicht versierte Person innerhalb so kurzer Zeit für die Beklagte klar erkennbar nicht möglich gewesen. Damit sei die Anhörung eine reine Farce gewesen. Es sei unverständlich, wie leichtfertig sich die Beklagte über seine elementaren Ansprüche auf ein faires Verfahren hinweggesetzt habe.