Entsprechend habe er sich nicht darauf vorbereiten können. Davon abgesehen sei der Entschluss der Beklagten, sein Anstellungsverhältnis aufzulösen, schon vor dem Gespräch gefasst worden und nichts was er (der Kläger) bei angemessener Vorbereitung auf das Gespräch hätte einwenden können, hätte daran noch etwas ändern können. Durch dieses Vorgehen sei er zum blossen Statisten degradiert und jeder Mitwirkungsmöglichkeit beraubt worden. Im weiteren Verlauf habe die Beklagte seinen Gehörsanspruch abermals verletzt, indem sie ihm lediglich pro forma eine viel zu kurz bemessene Frist von zwei Tagen für eine Stellungnahme eingeräumt habe.