II. 1. 1.1. Der Kläger rügt unter anderem, im Vorfeld der angefochtenen Kündigung seines Anstellungsverhältnisses mit Protokollauszug vom 27. April 2020 (Klagebeilage 4) sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Er sei nicht vorgängig über den Inhalt des Kündigungsgesprächs vom 21. April 2020 orientiert worden, habe zu jenem Zeitpunkt auch nicht mit einer Kündigung rechnen müssen und sei daher vom Inhalt des Gesprächs überrumpelt worden. Entsprechend habe er sich nicht darauf vorbereiten können.