2. Das in § 61 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) vorgeschriebene Vorverfahren wurde durchgeführt (vgl. dazu die Schreiben des Rechtsvertreters des Klägers vom 2. Juni 2020 [Klagebeilage 5] und 5. Juni 2020 [Klagebeilage 6], wobei relativierend festzuhalten ist, dass die für den Fall der Nichtweiterbeschäftigung angekündigte Entschädigungsforderung des Klägers in den betreffenden Schreiben noch nicht beziffert wurde). Allerdings bildet das Vorverfahren nicht Sachurteilsvoraussetzung.