Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Personalreglements per 1. Januar 2002 hat die Beklagte mit dem Kläger betreffend sein Vollzeitpensum als Bauamtsmitarbeiter in Nachachtung von § 2 Abs. 1 Personalreglement im Dezember 2001 einen öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag (Klagebeilage 2) abgeschlossen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass auch die Kündigung dieses Anstellungsverhältnisses mangels anderweitiger expliziter Regelung im Personalreglement (oder in der gemäss § 2 Abs. 2 Personalreglement subsidiär anwendbaren kantonalen Personalgesetzgebung; vgl. dazu § 48 der Personal- und Lohnverordnung vom 25. September 2000 [PLV; SAR 165.111]) eine vertragliche Erklärung dar-