A. 1. A. war seit 1. Juli 1990 als Bauamtsmitarbeiter mit einem Vollzeitpensum bei der Einwohnergemeinde X. angestellt. Das Anstellungsverhältnis wurde per 1. Januar 2002, mit Inkrafttreten des geltenden Personalreglements der Gemeinde X. (nachfolgend: Personalreglement), in ein vertragliches Verhältnis überführt. Daneben war A. seit 1. Februar 2004 jeweils am zweiten und vierten Samstag des Monats von 13.00 bis 15.00 Uhr als Betreuer der Abfallsammelstelle Werkhof im Nebenamt für die Einwohnergemeinde X. tätig.