Nachdem offenbar keine weiteren Vorfälle dieser Art zu verzeichnen waren, lässt sich die fristlose Kündigung nicht mehr mit diesen Verfehlungen begründen. 3.5 Insgesamt fehlt es an einem genügenden Nachweis für ein Fehlverhalten, das eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte. Das gilt umso mehr, als die unmittelbaren Auswirkungen auf das Arbeitsklima und das Ansehen der Anstellungsbehörde bereits durch die im Kündigungszeitpunkt schon mehrere Monate andauernde krankheitsbedingte Abwesenheit des Klägers abgemildert wurden. Finanzieller Druck bestand, wie der Gemeindeschreiber anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte, diesbezüglich nicht.