Auch eine genauere Kenntnis über den Inhalt der Vorwürfe hätte es der Beklagten zudem nicht erlaubt, deren Begründetheit besser abschätzen zu können. Ebenso wenig sind andere schwere Verletzungen der Treuepflicht, die Anlass zu einer fristlosen Kündigung geboten hätten, auszumachen. Die privaten Kontakte [betreffend die beiden Frauen rund ein Jahr vor Bekanntwerden der strafrechtlichen Vorwürfe] (…) wurden mittels schriftlicher Mahnung sanktioniert. Nachdem offenbar keine weiteren Vorfälle dieser Art zu verzeichnen waren, lässt sich die fristlose Kündigung nicht mehr mit diesen Verfehlungen begründen.