Immerhin wurde (zumindest in Grundzügen) stets über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert. Zudem war der Arbeitgeberin der Kernvorwurf der Anschuldigung, nämlich, dass der Kläger mit einem minderjährigen Mädchen sexuell verkehrt haben soll, [im Zeitpunkt der Kündigung seit mehr als eineinhalb Jahren] (…) bekannt. Überdies hat der Kläger (bzw. sein Vertreter) die gegen ihn gerichteten Anschuldigung in der Besprechung [zwischen den Parteien] (…) selbst als "drastisch" bezeichnet. Auch eine genauere Kenntnis über den Inhalt der Vorwürfe hätte es der Beklagten zudem nicht erlaubt, deren Begründetheit besser abschätzen zu können.