beim Kläger nach der Beweislage hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe erkundigt hatten, bevor die Beklagte aufgrund angeblich vorliegender "unwiderlegbare(r) Sachbeweise" zur fristlosen Kündigung schritt. Auch wenn der Kläger den Arbeitgeber nicht proaktiv über sämtliche Details der Anschuldigungen, welche zum Strafverfahren geführt hatten, informiert hat, kann keineswegs gesagt werden, er habe die Vorwürfe falsch dargestellt oder die Verdachtsabklärung gar ungerechtfertigt vereitelt bzw. behindert. Immerhin wurde (zumindest in Grundzügen) stets über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert.