Soweit die Beklagte überhaupt nachgefragt hatte, erwiesen sich ihre Anfragen teilweise auch nicht als besonders präzise (soweit sie beispielsweise um die Zustellung der "massgebenden Akten" ersuchte). Zu berücksichtigen ist überdies, dass sich der Gemeindeschreiber und der direkte Vorgesetzte des Klägers auch nach Vorliegen der Anklageschrift nie 394 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020