So habe ihn dieser über Beschlagnahmen sowie Einvernahmen unterrichtet und auch teilweise mitgeteilt, was [das betroffene Mädchen] (…) gesagt haben solle. Zwar habe ihm der Kläger keine Details über die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit einem Kind mitgeteilt, er habe diesbezüglich jedoch auch nicht nachgefragt. Er selbst habe dann jeweils den Gemeinderat informiert, vor allem am Anfang. Soweit die Beklagte überhaupt nachgefragt hatte, erwiesen sich ihre Anfragen teilweise auch nicht als besonders präzise (soweit sie beispielsweise um die Zustellung der "massgebenden Akten" ersuchte).