Insbesondere macht sie nicht geltend, dass sie sich beim Kläger über die Details des Tatvorwurfs erkundigt und dieser eine Auskunft dazu verweigert hätte. Vielmehr führte der direkte Vorgesetzte des Klägers anlässlich der Hauptverhandlung aus, sein Eindruck während der Strafuntersuchung sei gewesen, dass er regelmässig vom Kläger informiert worden sei. Auch rückblickend, nach Bekanntwerden der Anklage, habe er nicht den Eindruck, der Kläger habe zu wenig informiert. So habe ihn dieser über Beschlagnahmen sowie Einvernahmen unterrichtet und auch teilweise mitgeteilt, was [das betroffene Mädchen] (…) gesagt haben solle.