Sobald möglich, werde man über den Fortgang des Verfahrens orientieren. Der Kläger stehe dem Kommandanten für Rückfragen zur Verfügung. Erst [rund sechs Monate später] (…) erkundigte sich die Gegenseite über den aktuellen Stand des Verfahrens und was zwischenzeitlich im Verfahren passiert sei, worauf der Rechtsvertreter des Klägers tags darauf über den Gang des Verfahrens informierte. Dass die Anstellungsbehörde ihrerseits weitere Abklärungen der Vorwürfe unternommen hätte, wird nicht dargetan. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass sie sich beim Kläger über die Details des Tatvorwurfs erkundigt und dieser eine Auskunft dazu verweigert hätte.