dass bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt und er von der Kantonspolizei einvernommen worden sei. Er führte aus, es bestehe ein Tatverdacht betreffend sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, schilderte kurz, wie es aus seiner Sicht zur Anzeige gegen ihn gekommen war und hielt fest, dass er diese Vorwürfe bestreite, wobei allfällige Fragen an ihn oder seinen Vorgesetzten gerichtet werden sollten. Auch über den Umstand, dass in der Folge weitere Einvernahmen durchgeführt wurden, informierte der Kläger seinen Vorgesetzten jeweils zeitnah.