Die in der Anklage erwähnten Sprachnachrichten sind im Übrigen in den Strafakten effektiv nicht enthalten. 3.4. Somit ist zu prüfen, ob der Kläger sich anderweitig ein schweres Fehlverhalten vorwerfen lassen muss, welches geeignet war, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten war. Der Kläger hat seinen direkten Vorgesetzten unmittelbar nach Durchführung der ersten Hausdurchsuchung telefonisch über die Strafuntersuchung informiert. Noch am gleichen Tag teilte der Kläger der Beklagten, insbesondere dem Gemeindeammann, mit,