2. Aufl. 2014, Art. 324 N 1). Gerade in Aussage-gegen-Aussage- Konstellationen ist die Staatsanwaltschaft nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in aller Regel gehalten, einen Fall zur Anklage zu bringen, und zwar selbst dann, wenn die belastenden Aussagen prima vista wenig glaubhaft sind. Insgesamt kann bezüglich des dem Kläger in der Anklageschrift vorgeworfenen Verhaltens nicht von einem bestimmten erstellten Sachverhalt, welcher unabhängig von seiner strafrechtlichen Würdigung einen sachlichen Kündigungsgrund darstellen könnte, ausgegangen werden. Die in der Anklage erwähnten Sprachnachrichten sind im Übrigen in den Strafakten effektiv nicht enthalten.