Diese Annahme scheint allein aufgrund der in der Anklageschrift genannten beschlagnahmten Gegenstände auch nicht zwingend, sondern stellte aufgrund der ihr im Kündigungszeitpunkt vorliegenden Informationen eine blosse Vermutung bzw. Fehlinterpretation der Anklageschrift seitens der Arbeitgeberin dar. Auch der Umstand, dass überhaupt Anklage erhoben wurde, genügt nicht zur Annahme, die Anschuldigungen seien derart gewichtig, dass daraus zwingend auf ein tatsächliches schweres Fehlverhalten des Klägers geschlossen werden müsste.