3.3. Über die gegen den Kläger in der Anklageschrift (...) erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe, mit denen die fristlose Kündigung (u.a.) begründet wird, war im Kündigungszeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Dass, wie von der Beklagten vorgebracht, die im ersten Absatz auf Seite 2 der Anklageschrift als Zitate aufgeführten Sprachnachrichten aktenkundig seien, wird vom Kläger bestritten.