Kläger habe die Sache auch stets heruntergespielt. Daher sei die Schwere der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe erst mit Vorliegen der Anklageschrift konkret geworden. 3.2. 3.2.1. Das Personalreglement hält in § 7 zur fristlosen Kündigung fest, als Grund für die fristlose Auflösung gelte für beide Parteien jeder Umstand, der nach Schweiz. Obligationenrecht als wichtig gelte. Dabei seien die Art. 337 ff. OR anzuwenden. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen § 11 PersG, welcher betreffend den Grund für eine fristlose Kündigung ebenfalls auf das Obligationenrecht verweist. Gemäss Art.