Mit der Anklageerhebung sei die Wahrscheinlichkeit eines strafbaren Verhaltens so gewichtig geworden, dass eine Weiterbeschäftigung des Klägers unzumutbar geworden sei. Der Kläger habe es über Jahre vermieden, der Anstellungsbehörde reinen Wein über den Gegenstand der gegen ihn erhobenen Vorwürfe einzuschenken, obwohl er mit dem Eingang der vollständigen Akten (...) die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Er habe der Anstellungsbehörde mehrmals Einblick in die Strafakten verwehrt, obwohl er hierzu wiederholt aufgefordert worden sei. Der 2020 Personalrecht 387