3. - 7. (...) II. 1. - 2. (...) 3. 3.1. Die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers (...) wurde im Kündigungsschreiben (...) mit dem "mutmasslichen Straftatbestand" in der tags zuvor erhaltenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C. begründet. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben erscheine unter den gegebenen Umständen nicht mehr möglich; das Vertrauensverhältnis sei irreparabel zerstört. Aus der Anklageschrift gehe hervor, dass die Staatsanwaltschaft über unwiderlegbare Sachbeweise verfügte, welche ein gravierendes Fehlverhalten des Klägers gegenüber einem damals 14-jährigen Mädchen belegten.