§ 40 Personalreglement vermag somit die festgestellte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, die vorliegende Streitigkeit im Klageverfahren zu behandeln, nicht in Frage zu stellen (so bereits die ebenfalls die Einwohnergemeinde B. betreffenden Entscheide des Personalrekursgerichts 2-BE.2006.20 vom 5. März 2007 E. I/2.3 sowie 2-KL.2006.5 vom 25. Mai 2007 E. I/2.3). Der Umstand, dass im vorliegenden Fall vorgängig ein Einspracheverfahren durchgeführt wurde, ist unbeachtlich; die Klage erfolgte jedenfalls rechtzeitig (§ 48 Abs. 4 PersG). 3. - 7. (...) II. 1. - 2. (...) 3. 3.1.