Gegen die skizzierte Auslegung spricht auch, dass dadurch Absatz 3 Satz 2 (Vorbehalt des Klageverfahrens) obsolet würde. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass mit der Umsetzung der Justizverfassungsreform im Kanton Aargau auf den 1. Januar 2013 (AGS 2012/5-02) die kantonal letztinstanzlichen Spezialverwaltungsgerichte, darunter das Personalrekursgericht, aufgehoben und deren Zuständigkeiten auf das Verwaltungsgericht bzw. die Abteilung Verwaltungsgericht des Obergerichts übertragen wurden (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 27. April 2011, GR.11.154, "Verfassung des Kantons Aargau, Änderung;