Satz 1 wäre gegen den entsprechenden Entscheid eine Beschwerde an das Personalrekursgericht zulässig. Die Zuständigkeit zur Beurteilung von Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnissen insbesondere von Gemeinden ergibt sich indessen aus dem übergeordneten kantonalen Recht (vgl. E. 2.1 hiervor) und kann durch das kommunale Recht aufgrund der abschliessenden Ordnung des kantonalen Rechts nicht geändert werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich 2016, Rz. 976).