Im übrigen gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Klageverfahren gemäss § 39 Personalgesetz. Aus dem Wortlaut der Bestimmung könnte gefolgert werden, dass auch bei vertraglichen Streitigkeiten stets eine Beschwerde (Absatz 1) bzw. Einsprache (Absatz 2) an den Gemeinderat möglich wäre; gemäss Absatz 3 Satz 1 wäre gegen den entsprechenden Entscheid eine Beschwerde an das Personalrekursgericht zulässig.