In Ermangelung einer gegenteiligen Bestimmung im Personalreglement und kraft des Verweises in § 2 Abs. 2 Personalreglement, wonach subsidiär die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts und des Schweizerischen Obligationenrechts über den Einzelarbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) gelten, stellt die Kündigung dieses Vertragsverhältnisses eine vertragliche (Gestaltungs-)Erklärung dar (vgl. § 48 PLV), die im Streitfall im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren zu beurteilen ist.