I. 2. 2.1. Das Anstellungsverhältnis zwischen der Einwohnergemeinde B. und ihren festen Voll- und Teilzeitangestellten ist öffentlichrechtlicher Natur und wird durch einen Anstellungsvertrag begründet (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Personalreglements der Einwohnergemeinde B.). Entsprechend haben sich die Parteien zur Begründung ihres Anstellungsverhältnisses der Vertragsform bedient (...). In Ermangelung einer gegenteiligen Bestimmung im Personalreglement und kraft des Verweises in § 2 Abs. 2 Personalreglement, wonach subsidiär die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts und des Schweizerischen Obligationenrechts über den Einzelarbeitsvertrag (Art.