2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 886.00, gesamthaft Fr. 4'386.00, sind vom Kläger zu bezahlen. - 42 - 3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 6'000.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Kläger (Vertreter) den Beklagten (Vertreterin) Mitteilung an: die Schlichtungskommission für Personalfragen Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten