Der Streitwert der vorliegenden Klage ist im oberen Drittel des in § 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Anwaltstarif vorgesehenen Rahmens angesiedelt. Der mutmassliche Aufwand der Rechtsvertreterin des Beklagten und die Komplexität der Materie sind als durchschnittlich zu bezeichnen. Die Bedeutung des Falles für den Kläger ist als mittel zu werten. Unter Berücksichtigung aller Faktoren wird die Parteientschädigung für die Vertretung des Beklagten vor Verwaltungsgericht auf Fr. 6'000.00 festgesetzt. Zufolge Unterliegens hat der Kläger dem Beklagten diese Parteikosten in voller Höhe zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen.