III. 1. Bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 werden in personalrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Verfahrenskosten erhoben (§ 41a Abs. 1 PersG). Diese Streitwertgrenze wird mit der vom Kläger verlangten Entschädigung von Fr. 42'250.00 überschritten. Entsprechend hat der Kläger angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens die Verfahrenskosten vollständig zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).