5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte einen sachlichen Grund hatte, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aufzulösen. Der von ihm angegebene Kündigungsgrund war nicht bloss vorgeschoben, weshalb sich die Kündigung nicht als missbräuchlich erweist. Nachdem die Kündigung als materiell rechtmässig zu beurteilen ist und formelle Mängel nicht geltend gemacht werden, entfällt ein Anspruch des Klägers auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der erfolgten Kündigung sowie auf Ausrichtung einer Entschädigung in Anwendung von § 7 Abs. 1 PersG i.V.m. Art. 336a Abs. 2 OR. Die Klage ist folglich als unbegründet abzuweisen.