3.7. Nach dem Gesagten steht fest, dass keine ausreichenden Hinweise dafür vorliegen, dass das Arbeitsverhältnis wegen eines Racheakts, wegen einer Mobbingsituation oder wegen eines persönlichen Konflikts aufgelöst worden wäre und der vom Beklagten geltend gemachte Kündigungsgrund nur vorgeschoben wäre. Die Kündigung vom 21. März 2018 erweist sich daher nicht als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR. - 40 -