Dafür, dass dieser Kündigungsgrund nur vorgeschoben wäre, liegen jedenfalls keine rechtsgenüglichen Indizien vor. Insbesondere ist nicht erstellt, dass der private Konflikt in Kombination mit der langdauernden Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend für die Kündigung gewesen oder diese nicht erfolgt wäre, wenn der private Konflikt nicht bestanden hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.103/2000 vom 25. Juli 2000, Erw. 2a). Gesamthaft betrachtet mangelt es somit an genügenden Anhaltspunkten für einen Kausalzusammenhang zwischen der privaten Konfliktsituation und der Kündigung. Entsprechend ist nicht erkennbar, inwiefern die Kündigung missbräuchlich sein sollte.