Nach dem Gesagten sind keine ausreichenden Hinweise dafür vorhanden, dass sachfremde Motive in den Kündigungsentscheid eingeflossen sein könnten. Es erscheint angesichts der langdauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers und der unbestimmten Prognose über dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht plausibel, dass der im privaten Umfeld des Klägers bestehende Konflikt der Grund für die Kündigung gewesen sein soll. Dafür, dass dieser Kündigungsgrund nur vorgeschoben wäre, liegen jedenfalls keine rechtsgenüglichen Indizien vor.