Daraus erhellt, dass der Kündigungsentscheid nicht leichtfertig getroffen wurde, was sich auch aus der Aussage des Zeugen G. schliessen lässt (vgl. Protokoll, S. 8). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass im Rahmen des Schlichtungsverfahrens vom Beklagten offenbar auf private Fotos hingewiesen wurde, um seinen Standpunkt in Bezug auf die langdauernde Arbeitsunfähigkeit zu illustrieren, den Schluss zulassen sollte, dass die Kündigung eine Folge des privaten Konflikts wäre.