Der Beklagte wartete den Heilungsverlauf des Klägers während einer längeren Phase ab und stand dabei stets in Kontakt mit dem zuständigen kantonalen Personaldienst, bevor er zur Kündigung schritt. Daraus erhellt, dass der Kündigungsentscheid nicht leichtfertig getroffen wurde, was sich auch aus der Aussage des Zeugen G. schliessen lässt (vgl. Protokoll, S. 8).