Die geschilderten zeitlichen Abläufe zeigen vielmehr, dass dem effektiven Kündigungsentscheid ein langer Prozess vorausging. Hätte der Beklagte den Kläger aufgrund des im privaten Umfeld aufgetretenen Konflikts tatsächlich loswerden wollen, ist anzunehmen, dass der Kündigungsentscheid wohl viel früher erfolgt wäre. Das war jedoch offensichtlich nicht der Fall. Der Beklagte wartete den Heilungsverlauf des Klägers während einer längeren Phase ab und stand dabei stets in Kontakt mit dem zuständigen kantonalen Personaldienst, bevor er zur Kündigung schritt.