Auch der Zeuge G. bestätigte, dass das private Umfeld des Klägers nie thematisiert worden sei, sondern das Ziel sei gewesen, über genügend Leute zu verfügen, welche die Arbeit erledigen könnten (vgl. Protokoll, S. 8 f.). Hinzu kommt, dass der persönliche Konflikt insbesondere zwischen N. und D. bestand und der Kläger – wie er selbst bestätigte (Protokoll, S. 20) – an sich gar nicht daran beteiligt war. Es erscheint abwegig, dass ihm aufgrund dieses privaten Konflikts gekündigt - 39 -