Abgesehen von der zeitlichen Koinzidenz werden vom Kläger keinerlei Indizien ins Feld geführt, die auf einen Konnex zwischen dem privaten Konflikt und der Kündigung hinweisen würden. Dass F. oder andere am Kündigungsentscheid mitwirkende Personen – abgesehen vom ebenfalls am Kündigungsentscheid beteiligten K. – überhaupt Kenntnis vom Ausmass der bestehenden privaten Spannungen hatten, steht nicht fest und wird vom Kläger nicht einmal behauptet. F. war zwar darüber orientiert, dass D. infolge eines Interessenskonflikts respektive aus persönlichen Gründen in den Ausstand trat. Über Einzelheiten schien er jedoch nicht im Bild zu sein (vgl. Protokoll, S. 31 f.).