Es bestehen denn auch keine Hinweise dafür, dass er bei seinen Entscheidungen über das weitere Vorgehen unter ihrem Einfluss gestanden hätte. Schliesslich steht fest, dass der Kläger im damaligen Zeitpunkt seit rund fünf Monaten vollständig arbeitsunfähig war, der Heilungsprozess schlecht verlief und die Abwesenheit des Klägers zu betrieblichen Schwierigkeiten führte (vgl. Klageantwortbeilage 3), weshalb es naheliegend ist, dass der Beklagte – unabhängig von den im privaten Umfeld des Klägers bestehenden Unstimmigkeiten – mögliche Alternativen prüfte.