Es mag zwar sein, dass der Beginn der Unstimmigkeiten zwischen N. und D. im Herbst 2017 und die erstmalige Thematisierung einer möglichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 16. November 2017 in zeitlicher Hinsicht nahe beieinanderliegen. Diese zeitliche Koinzidenz genügt jedoch nicht für die Annahme, dieser persönliche Konflikt sei der Grund dafür, dass der Beklagte eine mögliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ansprach. Fakt ist, dass bereits am 13. September 2017 ein Case Management installiert wurde, weil für die Beteiligten unklar war, ob die Einsatzfähigkeit mit der rechten Hand wieder gewährleistet werden kann (Klageantwortbeilage 2, S. 2).