Schliesslich wurde ihm am 27. Februar 2018 eröffnet, dass man aufgrund der langdauernden Arbeitsunfähigkeit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beabsichtige (Klagebeilagen 9 und 10). Angesichts dieses Verlaufs ist nicht erkennbar, welchen Einfluss das Schreiben von K. vom 14. März 2018 auf den Kündigungsentscheid noch hätte haben sollen. Im Übrigen ergab sich anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung, dass insbesondere F. im Zeitpunkt der - 38 - Kündigung nicht einmal Kenntnis von diesem Schreiben hatte (Protokoll, S. 32 f.).