Auch an der Besprechung vom 8. Dezember 2017 wurde im Zusammenhang mit dem Arbeitsausfall des Klägers die Möglichkeit einer Orientierung nach aussen thematisiert (Klageantwortbeilage 4). Des Weiteren wurde er am 26. Januar 2018 im Rahmen der Besprechung des weiteren Vorgehens in Bezug auf seinen Arbeitsausfall auf die Möglichkeit einer Kündigung hingewiesen (Klagebeilage 13). Schliesslich wurde ihm am 27. Februar 2018 eröffnet, dass man aufgrund der langdauernden Arbeitsunfähigkeit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beabsichtige (Klagebeilagen 9 und 10).