Allerdings war in jenem Zeitpunkt längst bekannt, dass der Beklagte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Betracht zog. Bereits am 16. November 2017 wurde gegenüber dem Kläger anlässlich einer Besprechung kommuniziert, dass die C. auf die zweite 100%-Hauswartstelle dringend angewiesen sei und daher eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses erwogen würde (Klageantwortbeilage 3). Auch an der Besprechung vom 8. Dezember 2017 wurde im Zusammenhang mit dem Arbeitsausfall des Klägers die Möglichkeit einer Orientierung nach aussen thematisiert (Klageantwortbeilage 4).