Dafür, dass er aus persönlichen Gründen den Kündigungsentscheid forciert haben könnte, um den Kläger loszuwerden, liegen jedoch ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte vor. Gemäss seinen Aussagen habe der Konflikt zwischen N. und D. dabei keine Rolle gespielt, sondern es hätte eine Lösung für das Funktionieren des Hauswartdienstes gefunden werden müssen (vgl. Protokoll, S. 35, 37). Sein Schreiben an den Kläger und dessen Lebenspartnerin vom 14. März 2018 erfolgte zwar kurz vor der Kündigung. Allerdings war in jenem Zeitpunkt längst bekannt, dass der Beklagte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Betracht zog.