Zum anderen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dabei persönliche respektive sachfremde Motive eine Rolle gespielt haben könnten. Auch fehlen rechtsgenügliche Hinweise dafür, dass sie andere am Kündigungsentscheid beteiligte Personen unter Druck gesetzt hätte, dem Kläger zu kündigen. K. hat dagegen unbestrittenermassen am Kündigungsentscheid mitgewirkt. Dafür, dass er aus persönlichen Gründen den Kündigungsentscheid forciert haben könnte, um den Kläger loszuwerden, liegen jedoch ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte vor.